§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Beats Meets Charity“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „ e.V.“  Der Sitz des Vereins ist Ludwigshafen am Rhein Ruchheim.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Die Zwecke des Vereins sind:

  1. Der Verein als Körperschaft (Steuerbefreiung nach § 5 Abs.1 Nr.9 Körperschaftsgesetz ) verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abschnitte der Abgabeordnung ( AO §§ 53 ) durch die Hilfeleistung für Menschen in schwerer Not.
  2. Daneben kann der Verein auch in Ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaft, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von  ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung der in Buchst. a) und b)  bezeichneten Zweck vornehmen.

Die Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch:

  1. Die aktive Durchführung sowie sowie die ideelle und finanzielle Förderung von Freizeit –und andere sozialen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie deren Angehörigen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Kinder und Jugendlichen einschließlich ihren Angehörigen im In- und Ausland; den Austausch von Erfahrungen unter seinen Mitgliedern;
  2. Durch Konzerte, Geld- und Sachspenden werden die  Beschaffung von Mitteln, die zur Verwirklichung der Steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung gestellt.

§4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden . Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

§6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahme Vertrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschuss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziel schädigendes Verhalten , die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand . Gegenden Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliedsversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung eines ordentlichen Gerichtes vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind  die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben , soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im dritten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen  Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangenen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins , die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen ist, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem / der 1. Und 2. Vorsitzenden, dem/der 1. Und 2. Kassierer/in und dem/ der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren 2. Kassenprüfer/in. Diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins, an die Tierhilfe Frankenthal e.V. die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.